Ab dem 15. März 2022 müssen in Deutschland Pflegekräfte einen vollständigen Impfschutz gegen Corona vorweisen. Doch gilt diese einschneidende Maßnahme für alle Pflegekräfte gleichermaßen? Nein – denn private Pflegekräfte, häufig aus Osteuropa, sind von dieser Regelung nicht mit umfasst.
Für Gesundheits- und Pflegepersonal gilt in Deutschland ab dem 15.März 2022 eine berufsbezogene Impfpflicht. Diese geht sogar soweit, dass nicht nur diejenigen Beschäftigten, die unmittelbar am Patienten oder Pflegebedürftigen „Hand anlangen“, einen vollständigen Impfschutz nachweisen müssen, sondern auch das in Deutschlands Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen beschäftigte Verwaltungspersonal, das in der Praxis womöglich in vielen Fällen nie mit dem zu Pflegenden in Kontakt kommt. Begründet wird diese mehr als rigide Maßnahme mit dem unbedingten Schutz besonders vulnerabler Personengruppen wie Kranken, Senioren und Menschen mit Behinderung. Doch überraschenderweise scheint dieser unbedingte Schutz gegenüber den gleichen vulnerablen Personengruppen dann nicht nötig zu sein, wenn es um Pflegekräfte mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag geht, die alte oder behinderte Menschen in den eigenen vier Wänden betreuen und pflegen. Bei diesen privaten Pflegekräften handelt es sich meist um osteuropäische Frauen, die von den Pflegebedürftigen selbst oder deren Familien organisiert und bezahlt werden. Die Betroffenen schließen zu diesem Zweck privatrechtliche Verträge mit Firmen im Ausland und über Vermittlerdienste in Deutschland. Die im Fachterminus Betreuungskräfte genannten Pflegerinnen jedoch sind von der Impfpflicht juristisch nicht erfasst. Dies ist aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, haben diese Betreuungskräfte meist einen deutlich intensiveren und engeren Kontakt zu den zu Pflegenden als eine Pflegekraft in einer Einrichtung, einem Krankenhaus oder gar einer Arztpraxis. Denn während in der Einrichtung meist über den Tag hinweg nur wenige kurzzeitige persönliche Kontakte zwischen Arzt, Krankenschwester oder Pfleger und Patienten oder Heimbewohner stattfinden, leben die über die Agenturen beschafften Pflegekräfte meist in enger häuslicher Gemeinschaft mit den Betreuten zusammen. Ob dort im gemeinsam genutzten Wohnzimmer oder bei der Mahlzeit am Küchentisch die Pflegekraft durchgängig mit Mund-Nasen-Schutz und Einweghandschuhen sitzt oder arbeitet, darf getrost bezweifelt werden – im Gegensatz zur einrichtungsbezogenen Pflege, in der dieser Standard zum Schutz der Pflegebedürftigen strikt gewahrt und auch engmaschig kontrolliert wird.
Der Fraktionsvorsitzende der AfD im Bayerischen Landtag Christian Klingen stellt hierzu fest:
Die aktuelle Regelung zur Impfpflicht von Gesundheits-und Pflegepersonal ist erkennbar nicht von medizinisch begründeten Aspekten getragen, sondern stellt eine aus wissenschaftlicher Sicht nicht begründbare Ungleichbehandlung von Pflege- und Verwaltungspersonal in Einrichtungen gegenüber Pflegekräften im „Privatsektor“ dar. Der Gesundheitsschutz im „institutionellen“ Bereich ist bereits durch die Einhaltung und Kontrolle strenger Hygieneauflagen für das Personal sowie durch die regelmäßigen Arbeitgebertestungen des Pflegepersonals auf mögliche Infektionen mit Corona hinreichend sichergestellt. Diese Anforderungen dürften in der Praxis die Einhaltung und Kontrolle vergleichbarer Maßnahmen im ambulanten privaten Sektor erkennbar übersteigen. Die Impfpflicht für Personal in Einrichtungen ist daher nur ein weiterer Versuch, Menschen in unserem Land zu einer Impfung zu nötigen, deren Wirksamkeit aufgrund neuer Mutationen des Virus immer weniger gegeben ist und deren mittel-und langfristige Auswirkungen nach wie vor nicht hinreichend erforscht sind. Ich appelliere daher entschieden an die Bundesregierung, ihre Haltung zu dieser Impfpflicht zu überdenken und diese zeitnah aufzuheben.
Der Fraktionsvorsitzende der AfD im Bayerischen Landtag Christian Klingen
