Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass ein Verhalten dem Allgemeinwohl dient. Unerlaubtes Eindringen in das Eigentum anderer und die billigend in Kauf genommene erhebliche Verletzung unbeteiligter Dritter gehört definitiv nicht dazu
Es war ein Schock für zahlreiche Stadionbesucher und Zuschauer beim EM-Spiel in München: Ein „Aktivist“ von Greenpeace überflog im Auftrag der Organisation die Allianz-Arena und wollte dabei offenbar einen gelben Ball abwerfen, um damit gegen den VW-Konzern zu demonstrieren. Ob mangelnde Flugerfahrung oder schlichtweg Dummheit – er kollidierte mit Teilen des Stadiondachs, geriet ins Trudeln und wäre beinahe über den Tribünen abgestürzt. Im letzten Moment gelang ihm so etwas wie eine Notlandung – dabei verletzte er jedoch zwei Zuschauer im Kopfbereich. Die Opfer mussten im Krankenhaus behandelt werden
Greenpeace übernahm zwar später die Verantwortung für die Aktion und entschuldigte sich. Doch dies ist auch nach Meinung von Rechtsexperten nicht genug. Denn die Aktionen von Greenpeace werden zunehmend radikaler und zahlreiche Rechtsverstöße werden dabei offenbar von der Organisation als legitimes Mittel der Wahl betrachtet.
Durch das, was jetzt in München geschah, sollte nun seitens der Finanzbehörden dringend erwogen werden, Greenpeace den Status der Gemeinnützigkeit zu entziehen. Worum geht es dabei? Gemeinnützigkeit verlangt nach § 52 Abs. 1 S.1 AO (Abgabenordnung) die „Förderung der Allgemeinheit” und bedeutet, “selbstlos im Sinne des Allgemeinwohls zu handeln”. Gemeinnützige Organisationen haben bestimmte steuerrechtliche Vorteile – zum Beispiel können Spenden an gemeinnützige Organisationen von der Steuer abgesetzt werden. Im Sinne des Steuerrechts und der Abgabenordnung ist zum Beispiel der Einsatz für Verbraucher-, Tier- und Umweltschutz gemeinnützig, ebenso die Förderung des Sports und der Kultur. Dieser Zweck erfordert jedoch auch die Beachtung der allgemeinen Rechtsordnung – dies hat der Bundesfinanzhof z.B. im Jahre 2018 klar und deutlich festgestellt (BFH 27.9.2018).
Eine Förderung der Allgemeinheit scheidet aber vom Grundsatz her natürlich dort aus, wo sich Zweck und Zweckverwirklichung außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen und vom Wertesystem des Grundgesetzes abweichen (BFH 20.3.2017 – X R 13/15,BStBl II 2017). Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beinhaltet damit eine besondere Verpflichtung, die alle Aktionen der begünstigten Organisation betrifft. Wer im Auftrag oder mit ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung der Organisation tätig wird, muss sich an die beschränkenden Vorschriften halten, die zum Schutz der Rechte von Dritten bestehen. Jeder Verstoß muss eine unmittelbare Wirkung für die handelnde Person und für die Organisation, die er repräsentiert hat, und deren Handlungsrahmen haben. Die äußerst gefährliche “Luftfahrtaktion” war bereits von sich aus unerlaubt, da an diesem Tag im Bereich des Stadions aus Sicherheitsgründen ein absolutes Flugverbot herrschte – die konkreten Gefährdungs- und Verletzungsfolgen kamen anschließend noch erschwerend hinzu.
Hierfür haben der „Aktivist“ und die Organisation Greenpeace die volle Verantwortung zu übernehmen. Und hierzu gehören nicht nur strafrechtliche Aspekte und zivile Haftungsansprüche des Veranstalters und der Opfer, sondern auch ein Entzug der Gemeinnützigkeit. Denn Gemeinnützigkeit und Gemeingefährlichkeit schließen sich klar und deutlich aus!

Quelle: FOCUS – Bildquelle Titel: Germenfer, CC0, via Wikimedia Commons

Besondere Verpflichtung - Verletzte nach Greenpeace-Aktion - Rechtsexperte empfiehlt Entzug der Gemeinnützigkeit. Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass ein Verhalten dem Allgemeinwohl dient. Unerlaubtes Eindringen in das Eigentum anderer und die billigend in Kauf genommene erhebliche Verletzung unbeteiligter Dritter gehört definitiv nicht dazu.
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