Inzwischen entwickeln sich nächtliche Ausgangssperren in immer mehr Bundesländern und zahlreichen Landkreisen zum Mittel der Wahl gegen Corona. Auch das politische Berlin diskutiert immer intensiver und ernsthafter über das Für und Wider derartiger Maßnahmen. Aber lässt die Verfassung Ausgangssperren überhaupt zu? Denn immerhin handelt es sich dabei um schwerwiegende Eingriffe in wichtige Verfassungsrechte der Bürgerinnen und Bürger.

Ausgangssperren sind ein probates Mittel der Politik – in Diktaturen und autoritären Regimen. Sie dienen dazu, das Verhalten der Bevölkerung zu kontrollieren. Und letztendlich zerstören sie das öffentliche Leben und behindern massiv Kontakte und Kommunikation unter den Bürgerinnen und Bürgern. Deshalb sind sie gut geeignet, um autoritäre Staatsmacht zu sichern. In Demokratien sind sie daher eher verpönt. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als irritierend, dass in Deutschland und in anderen europäischen Staaten Ausgangssperren verhängt werden.

(Nächtliche) Ausgangssperren wollen ein Verhalten verbieten, das aus einem tief verwurzelten menschlichen Bedürfnis entspringt. Menschen müssen und wollen andere Menschen treffen und mit ihnen kommunizieren. Das ist ein evolutionäres Erbe und grundlegender Bestandteil jeglicher Kultur. Denn Kommunikation, Kontakt und Kooperation sind Faktoren, die die Stammesgeschichte der Menschheit entscheidend geprägt haben. Das bedeutet, dass Ausgangssperren vehement gegen die Biologie der menschlichen Natur verstoßen. Um sie wirklich durchzusetzen, braucht es in letzter Konsequenz massive staatliche Gewalt. Doch Staatsgewalt in dieser Dimension gegen die Bevölkerung einzusetzen – das geht in einer Demokratie nicht. Deshalb sind Ausgangssperren in Deutschland ein untaugliches Mittel, um das Verhalten der Bevölkerung konsequent zu steuern.

Das ist auch verfassungsrechtlich von Bedeutung. Denn das Grundgesetz garantiert allen Bürgerinnen und Bürgern die Freizügigkeit – also das Recht, sich frei im ganzen Bundesgebiet zu bewegen. Das ist ein entscheidender Bestandteil demokratischer Freiheit. Denn eine Demokratie lebt von einer lebendigen Öffentlichkeit und einem intensiven öffentlichen Diskurs. Und beides ist ohne Freizügigkeit kaum möglich. Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund der Corona-Pandemie sind nur zulässig, wenn sie überhaupt geeignet und erforderlich sind. Sonst sind sie unverhältnismäßig und eine verbotene Grundrechtsverletzung. Demokratien können Ausgangssperren nicht mit allen Mitteln durchsetzen. Doch gleichzeitig sagt die aktuelle Studienlage: Nur ganz konsequent umgesetzte Ausgangssperren können die Verbreitung des Virus einschränken.

Die verfassungsrechtliche Folgerung: Ausgangssperren sind kein geeignetes Mittel – und damit verfassungswidrig. Und ob sie erforderlich sind, ist genauso zweifelhaft. Denn es gäbe andere Maßnahmen, die weniger tief in unsere Grundrechte eingreifen. Doch die Politik hat sich einseitig auf einige wenige Maßnahmen versteift. Sie lässt nur die Aussagen und Einschätzungen von wenigen Wissenschaftlern in ihre Entscheidungen einfließen. Wirkliche inhaltliche Debatten in den Parlamenten zu diesem Thema finden nicht statt bzw. werden von den Regierungsvertretern äußerst restriktiv behandelt. Anderslautende Meinungen und Vorschläge werden meist ignoriert bzw. durch manipulatives Framing zu unterdrücken versucht. Da ist es kein Wunder, wenn in der Corona-Krise das Vertrauen und der Rückhalt in der Bevölkerung zunehmend schwinden. Und sich einige Bürger an Zeiten erinnert fühlen, gegen die sie vor etwa dreißig Jahren auf die Straße gegangen sind!

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Ausgangssperren – nicht von der Verfassung gedeckt
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